AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich und Grundsätze

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Firma FHS - Forsttechnik Handel & Service GmbH (im folgenden Verkäufer) mit ihren Kunden (im folgenden Käufer).
(2) Alle Lieferungen und Leistungen sowie Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB. Diese beziehen sich somit auch auf alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn das nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird. Mit der Bestellung, spätestens aber mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung durch den Käufer gelten diese AGB als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(3) Besteht zwischen Käufer und Verkäufer eine Rahmenvereinbarung, gelten die AGB sowohl für die Rahmenvereinbarung als auch für den einzelnen Vertrag.
(4) Alle vertraglich geregelten Geschäftsbeziehungen sowie Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden oder zusätzliche Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Sie werden nur durch die schriftliche Bestätigung des Verkäufers wirksam.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Angebots- und Vertragsgegenstand können infolge der unterschiedlichen Geschäftsfelder des Verkäufers sowohl Teilprodukte (Komponenten, Bauteile und Baugruppen der Metallbearbeitung) als auch neue bzw. gebrauchte Fertigprodukte (selbstfahrende Arbeitsmaschinen) sowie deren Zubehör und Ersatzteile sein.
(2) Die in Angeboten, Katalogen, Prospekten, Abbildungen, Preislisten und ähnlichen Unterlagen des Verkäufers enthaltenen Angaben über Gewichte, Maße, Leistungsvermögen, Preise und dergleichen mehr sind nur annähernd maßgeblich. Die Angaben sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
(3) Die Angebote des Verkäufers sind in jedem Fall freibleibend und unverbindlich. Erst in schriftlicher Form bilden Angebote die Grundlage von Vertragsverhandlungen, deren Ergebnisse, wenn sie vom Angebot abweichen, schriftlich festgehalten werden müssen.
(4) Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen des Käufers sind für diesen verbindlich. Sie bedürfen allerdings zur Rechtswirksamkeit eines Vertrages der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
(5) Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinaus gehen.

§ 3 Preise

(1) Solange noch kein Vertrag zustande gekommen ist, gilt für Preise die in den jeweiligen Angeboten genannte Bindefrist. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
(2) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart wird, ab Werk (ex works). Wenn Europaletten und deren Rahmen für den Transport benötigt werden, sind diese extra zu berechnen.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich vereinbart werden müssen, bedürfen der Schriftform. Sie
gelten nur als annähernd und unverbindlich vereinbart, wenn der Verkäufer nicht eine schriftliche
Zusage als verbindlich erklärt hat. Bei nicht rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten durch den
Käufer sowie der nicht rechtzeitigen Erbringung aller Vorleistungen des Käufers verlängern sich die
Liefertermine entsprechend. Liefertermine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als
eingehalten.
(2) Der Käufer hat den Lieferschein zu überprüfen und zu quittieren. Etwaige Einwendungen sind dem
Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die quittierte Lieferung als anerkannt.
(3) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt bzw. von Ereignissen, die dem
Verkäufer die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen -
hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei
Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten, hat der Verkäufer auch bei
verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die
Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten.
(4) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener
Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer
hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der
Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
(5) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die
Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer nicht von Interesse.
(6) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Verkäufers setzt die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.

§ 5 Gefahrenübergang, Versand, Abnahme

1) Der Verkäufer verpflichtet sich, den vereinbarten Vertragsgegenstand in vereinbartem Umfang
zum vereinbarten Zeitpunkt für den Versand bereitzustellen. Der Käufer verpflichtet sich, den
vereinbarten Vertragsgegenstand in vereinbartem Umfang zum vereinbarten Zeitpunkt abzunehmen.
(2) Verzögert sich der Versand ohne Verschulden des Verkäufers, kommt der Käufer in
Annahmeverzug. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung
und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über. Spätestens zwei Wochen nach dem vereinbarten
Bereitstellungstermin werden Lagerkosten in Höhe von ½ % des Gesamtpreises pro angefangener
Woche fällig. Nimmt der Käufer die Leistung nicht spätestens drei Monate nach Vertragsschluss bzw.
drei Monate nach der Bereitstellung ab, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
(3) Auf Wunsch des Käufers wird die Sendung zu dessen Lasten gegen Versandschäden versichert.
Der Gefahrenübergang wird dadurch nicht berührt. Verlust oder Beschädigung sind durch den
Frachtführer bescheinigen zu lassen.
(4) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende
Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Wird
der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der
Versandbereitschaft auf ihn über.
(5) Mit der rügelosen Abnahme gilt der Vertragsgegenstand als abgenommen.

§ 6 Gewährleistung, Mängelrüge

(1) Der Vertragsgegenstand wird vom Verkäufer frei von Fabrikationsmängeln geliefert. Der Käufer ist verpflichtet, den gelieferten Vertragsgegenstand unverzüglich nach Erhalt ordnungsgemäß auf seine Kosten zu untersuchen und dem Verkäufer etwaige offensichtliche Mängel, Falschlieferungen oder Mindermengen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für die Anzeige gilt eine Ausschlussfrist von sieben Tagen ab Erhalt der Lieferung. Verdeckte Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch nach zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. Im übrigen bleiben die §§ 377,378 HGB bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft unter Kaufleuten unberührt.
(2) Etwaige Qualitätsmängel einer Teillieferung berechtigen nicht zur Zurückweisung des Restes der abgeschlossenen Menge, es sei denn, der Käufer kann nachweisen, dass die Annahme nur eines teils der Lieferung unter Berücksichtigung der Umstände für ihn unzumutbar ist. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen und die erforderlichen Formalitäten mit dem Frachtführer zu regeln.
(3) Gewährleistungsfristen werden, soweit das für neue oder gebrauchte Fertigprodukte notwendig ist, generell vertraglich vereinbart. Ansonsten gelten die gesetzlichen Regelungen des HGB.
(4) Als Gewährleistung kann der Käufer grundsätzlich zunächst nur Nachbes-serungen verlangen. Die Gewährleistung erfolgt dadurch, dass der Käufer nach Wahl innerhalb der definierten Frist den fehlerhaften Vertragsgegenstand nachbessert oder einen Ersatzgegenstand liefert (werden vor Ablauf der Frist bei Fertigprodukten über eintausend Betriebsstunden erreicht, so gilt dieser Zeitpunkt als Abschluss der Gewährleistungsfrist). Für den Ersatzgegenstand bzw. die Nachbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate; die Gewährleistungsfrist läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den fehlerhaften Vertragsgegenstand. Der Verkäufer ist berechtigt, mindestens zwei Versuche für die Nachbesserung zu unternehmen. Ersetzte Teile werden Eigentum von des Käufers und sind ihm unverzüglich auszuhändigen. Schlägt die mehr als zweifach versuchte Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Käufer Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
(5) Der Verkäufer trägt von den durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten, soweit sich die Beanstandung des Käufers als berechtigt herausstellt, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Außerdem trägt der Verkäufer in diesem Fall die angemessenen Kosten des Ein- und Ausbaus von Ersatzteilen, insbesondere die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung von Arbeitskräften. Im übrigen trägt die Kosten der Käufer.
(6) Teilt der Käufer dem Verkäufer das Vorliegen eines Mangels mit, ist der Verkäufer berechtigt, nach Wahl den Mangel des Leistungsgegenstandes sofort beim Käufer zu überprüfen oder den Gegenstand auf Gefahr des Käufers an den Verkäufer zurücksenden zu lassen.
(7) Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers entfällt, wenn der Käufer ohne vorherige Benachrichtigung und Zustimmung die Beseitigung des Mangels durchführt oder durch Dritte durchführen lässt. Dies gilt nicht, wenn zur Vermeidung weiterer Schäden eine sofortige Beseitigung des Mangels dringend erforderlich ist.
(8) Der Verkäufer übernimmt keine Gewähr für Schäden, die durch Korrosion und natürliche Abnutzung (Verschleiß) hervorgerufen werden. Ein Gewährleistungsanspruch des Käufers besteht auch nicht für Schäden, die von dem Käufer durch unsachgemäße oder ungeeignete Aufstellung und Behandlung des Vertragsgegenstandes hervorgerufen werden.
(9) Werden Betriebs- und Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an dem Vertragsgegenstand vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen die Ansprüche wegen Mängeln des Vertragsgegenstandes, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
(10) Ansprüche wegen Mängel gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

§ 7 Ersatzteile

Der Verkäufer wird für die Dauer von fünf Jahren ab Auslieferung eines Fertigproduktes Ersatzteile für dasselbe zu den jeweils gültigen Ersatzteilpreisen liefern.

§ 8 verlängerter Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich aller Saldoforderungen aus Kontokorrent), die
dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem
Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird,
soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
(2) Der Vertragsgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen
Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als
Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Käufers durch
Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an dem
Vertragsgegenstand als einheitliche Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer
übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich.
Vertragsgegenstände, an denen dem Verkäufer (Mit-) Eigentum zusteht, werden im Folgenden als
Vorbehaltsware bezeichnet.
(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu
verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder
Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen
Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden
Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits
jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab.
(4) Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen
für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann
widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß
nachkommt.
(5) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das
Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer
seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in
diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten,
haftet hierfür der Käufer.
(6) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - ist der Verkäufer
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

§ 9 Zahlung, Weiterveräußerung, Rücktrittsvorbehalt

(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers zahlbar innerhalb von 10
Tagen nach Rechnungslegung abzüglich 2 % Skonto bzw. 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne
Abzug.
(2) Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen
zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Käufer über die Art der erfolgten
Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt,
die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung
anzurechnen.

(3) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im
Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst worden ist.
(4) Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab
Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu
verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist;
der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verkäufer ist zulässig.
(5) Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in
Frage stellen, insbesondere, wenn dessen Scheck nicht eingelöst werden kann oder er seine
Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, welche die
Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld
fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem
berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
(6) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder
Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt worden, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind. Zur Zurückbehaltung ist der
Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
(7) Eine Berechtigung zur Weiterveräußerung des Vertragsgegenstandes besteht ausdrücklich nicht,
wenn die Lieferung ein Fertigprodukt betrifft, welches vom Käufer nicht zur Weiterveräußerung,
sondern nach dem Vertrag zum Einsatz in seinem eigenen Betrieb vorgesehen ist.
(8) Kommt der Käufer mit Zahlungen, auch Ratenzahlungen, sonstigen Leistungen oder Vorleistungen
oder der Abnahme in Verzug, so kann der Verkäufer dem Käufer zur Bewirkung der Leistung eine
Nachfrist von 14 Tagen mit der Erklärung bestimmen, dass der Verkäufer die Annahme der Leistung
nach dem Ablauf der Frist ablehnt. Nach Ablauf der Frist kann der Verkäufer die Erfüllung des
Vertrages ablehnen, vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen.

§ 10 Konstruktionsänderungen

Der Verkäufer behält sich das Recht vor, an seinen Fertigprodukten jederzeit
Konstruktionsänderungen vorzunehmen; er ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an
bereits ausgelieferten Fertigprodukten vorzunehmen.

§ 11 Patente

(1) Der Verkäufer wird den Käufer und dessen Abnehmer wegen Ansprüchen aus Verletzungen von
Urheberrechten, Marken oder Patenten freistellen, es sei denn, der Entwurf eines
Vertragsgegenstandes stammt vom Käufer. Die Freistellungsverpflichtung des Verkäufers ist
betragsmäßig auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Zusätzliche Voraussetzung für die Freistellung ist, dass dem Verkäufer die Führung von
Rechtsstreiten überlassen wird und dass die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der
Bauweise der Vertragsgegenstände des Verkäufers ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen
Vertragsgegenständen zuzurechnen ist.
(2) Der Verkäufer hat wahlweise das Recht, sich von den in Abs. 1 übernommenen Verpflichtungen
dadurch zu befreien, dass er entweder
a) die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Patente beschafft
oder
b) dem Käufer einen geänderten Vertragsgegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung stellt, die im
Falle des Austausches gegen den verletzenden Vertragsgegenstand bzw. dessen Teil den
Verletzungsvorwurf bezüglich des Vertragsgegenstandes beseitigen.

§ 12 Geheimhaltung

Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die dem Verkäufer im
Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung sowie konkreten Bestellungen unterbreiteten
Informationen nicht als vertraulich.

§13 Haftung

(1) Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich
unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässiges Handeln
vorliegt.
(2) Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen aus Schadensersatzansprüchen
Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden.
(3) Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in Absatz 1 gelten nicht für Ansprüche, die wegen
arglistigen Verhaltens des Verkäufers entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte
Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(4) Werden die üblicherweise für neue und auch gebrauchte Fertigprodukte vorgesehenen
Schutzvorrichtungen auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers nicht bezogen, so ist der Verkäufer von jeglicher Haftung für dadurch entstehende Schäden frei.
(5) Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte und Arbeitnehmer sowie Handlungs- und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

§ 14 Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Zahlung und Lieferung
der Geschäftssitz des Verkäufers.
(2) Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine
Anwendung.
(3) Wenn der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, ist Wittenberg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
Derselbe Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, wenn er nach Vertragsschluss seinen Firmensitz, seinen
Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt hat oder sein Sitz oder sein
gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist. Im vorgenannten Umfang
gilt das auch für Wechsel- und Scheckforderungen sowie Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Der
Verkäufer ist jedoch berechtigt, aber nicht verpflichtet, jedes andere zuständige Gericht anzurufen.

§ 15 Teilnichtigkeit, Rechtswirksamkeit, Datenschutz

(1) Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger
Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der Verträge im
übrigen sowie aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen zwischen Verkäufer und Käufer
nicht berührt. Es gilt an ihrer Stelle ausschließlich die gesetzliche Regelung, d.h. die betreffende
Bestimmung wird in keinem Fall durch die Geschäftsbedingungen des Käufers ersetzt.
(2) Alle Verträge zwischen Verkäufer und Käufer selbst sowie etwaige Änderungen oder Ergänzungen
von Verträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer; dies
gilt auch für eine Abweichung von der vertraglichen Schriftformerfordernis selbst.
(3) Rechtserhebliche Willenserklärungen wie Kündigungen, Rücktrittserklärungen, Verlangen nach
Kaufpreisminderung oder Schadensersatz sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.
(4) Der Verkäufer ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen
Daten über den Käufer - auch wenn sie von Dritten stammen - im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu speichern bzw. durch vom Verkäufer beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zu lassen.

Schönewalde, 01.03.2010

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